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BEK 2021 107

definitive Rechtsöffnung

Schwyz · 2021-10-01 · Deutsch SZ
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definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 1. Oktober 2021BEK 2021 107MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,gegenKanton Zürich,Gesuchsteller und Beschwerdegegner,vertr. durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle,Hirschengraben 15, 8001 Zürich,betreffenddefinitive Rechtsöffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 13. Juli 2021, ZES 2021 140);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Am 13. Juli 2021 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz der Zentralen Inkassostelle am Obergericht des Kantons Zürich in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Steinen gegen A.________ vom 16. Juli 2020 die definitive Rechtsöffnung für zwei Forderungen des Obergerichts Zürich von Fr. 53‘927.97 und Fr. 1‘000‘000.00 sowie einer Forderung des Bezirksgerichts Zürich von Fr. 65‘962.02. Im Mehrbetrag wurde das Rechtsöffnungsbegehren vom 4. März 2021 abgewiesen. Ebenfalls wurden die Gegenanträge des Schuldners abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 21. Juli 2021 beantragt der Schuldner dem Kantonsgericht unter anderem, diesen Entscheid „qua offensichtlicher Unrichtigkeit“ nicht oder nur teilweise bestehender Betreibungsforderungen vollumfänglich aufzuheben. Die Vorinstanz überwies die Akten (KG-act. 4). Die Beschwerdegegnerin hielt an ihren bisherigen Ausführungen fest, verweist auf den vorinstanzlichen Entscheid und beantragt, die Beschwerde und alle damit gestellten Anträge abzuweisen (KG-act. 5). Mit Postaufgabe vom 23. August 2021, 6. und 21. September 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein(KG-act. 7, 9 und 11).2.Die vorliegende nicht berufungsfähige Verfügung des Einzelrichters (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,gegenKanton Zürich,Gesuchsteller und Beschwerdegegner,vertr. durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle,Hirschengraben 15, 8001 Zürich,

betreffend

definitive Rechtsöffnung